Essay · 15. Mai 2026 · 1.500 Wörter · 8 min

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für kleine Anbieter. Wer es betrifft und was es konkret verlangt.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG, die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act. Für kleine Anbieter ist die wichtigste Frage nicht, wie aufwendig es wird, sondern ob das Gesetz überhaupt für sie gilt. Eine knappe Klärung.

Stillleben mit Brass-Prägewerkzeug auf Papier mit ertasteten Erhöhungen, daneben lavendelfarbenes Band, gewebte Leinen-Probe am Rand.

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, in Kraft getreten. Es setzt den European Accessibility Act, die Richtlinie 2019/882, in deutsches Recht um und löst die Frage, ob Anbieter:innen digitaler Produkte und Dienstleistungen in der EU für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen, zugunsten einer klaren Antwort: ja, mit definiertem Geltungsbereich und definierten Ausnahmen.

Für ein kleines Studio, das die Lage erst einmal sortieren will, ist die wichtigste Frage nicht der Inhalt der Pflichten (dazu gleich), sondern ob das eigene Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich fällt. Diese Frage lohnt sich, denn die Antwort ist oft: nein.

Was unter das Gesetz fällt

Das BFSG erfasst zwei Gruppen. Erstens bestimmte Produkte, die im § 1 Absatz 2 aufgezählt sind: Hardware-Computer mit Betriebssystem, Selbstbedienungs-Terminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten, Smartphones, Tablets, digitale Empfangsgeräte für Rundfunk, E-Reader und Verbraucher-Endgeräte für Telekommunikation. Zweitens bestimmte Dienstleistungen, die im § 1 Absatz 3 aufgezählt sind: Telekommunikationsdienste für Verbraucher:innen, audiovisuelle Mediendienste mit ihren Schnittstellen, Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen, E-Books einschließlich ihrer Lese-Software, elektronischer Geschäftsverkehr (also Online-Shops für Verbraucher:innen) und Personenbeförderungsdienste mit ihren Bestell- und Buchungs-Schnittstellen.

Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Webseite, die nicht in diese Kategorien fällt, ist vom BFSG nicht erfasst. Ein Studio-Blog, eine Marketing-Seite, eine reine Visitenkarten-Webseite, ein Forum, ein Open-Source-Projekt mit Spendenseite: nicht erfasst. Eine Webseite, auf der etwas an Verbraucher:innen verkauft wird, dagegen schon, weil sie elektronischer Geschäftsverkehr ist.

Wer wirklich verpflichtet ist

Innerhalb des Anwendungsbereichs sind vier Rollen verpflichtet: Hersteller, Importeure und Händler bei Produkten, Diensteanbieter bei Dienstleistungen. Für ein deutsches Studio, das eigene Produkte oder Dienste anbietet, ist die zentrale Rolle die der Diensteanbieterin bei Dienstleistungen oder der Herstellerin bei Produkten.

Für Dienstleistungen gibt es eine wichtige Ausnahme in § 3 Absatz 3 BFSG: Kleinstunternehmen sind von den Pflichten ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat UND einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Wer entweder über 10 Beschäftigte oder über 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme liegt, fällt nicht unter die Ausnahme.

Wichtig: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Hardware oder physische Geräte herstellt, ist unabhängig von der Größe verpflichtet.

Was praktisch verlangt wird

Wer im Anwendungsbereich ist und keine Ausnahme greift, muss die Barrierefreiheitsanforderungen der Anlage zum BFSG erfüllen. Die Anforderungen verweisen auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte ihrerseits auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA verweist. Wer WCAG 2.1 AA einhält, erfüllt für den Web-Teil den verlangten Stand der Technik.

WCAG 2.1 AA in einer praktischen Zusammenfassung umfasst:

  • Mindestkontrast von 4,5:1 bei normalem Text und 3:1 bei großem Text oder Bedienelementen,
  • vollständige Tastatur-Bedienbarkeit ohne Maus,
  • sichtbare Fokus-Anzeige bei Tab-Navigation,
  • alternative Texte für Bilder mit Informations-Gehalt,
  • leere Alt-Attribute für rein dekorative Bilder,
  • konsistente und sinnvolle Überschriften-Hierarchie (h1 vor h2 vor h3, ohne Sprünge),
  • Labels für alle Formularfelder,
  • Fehlermeldungen, die programmatisch zugänglich sind,
  • keine zeitlich begrenzten Eingaben ohne Möglichkeit, die Zeit zu verlängern,
  • keine Bewegungen, die länger als fünf Sekunden laufen und sich nicht anhalten lassen,
  • Anpassbarkeit an Zoom 200 Prozent ohne Funktionsverlust,
  • Respekt für prefers-reduced-motion.

Daneben kommt aus der EN 301 549 für die genannten Dienstleistungen die Pflicht, eine Barrierefreiheitserklärung bereitzustellen, in der die getroffenen Maßnahmen, die Stand-der-Technik-Konformität und die Kontaktstelle für Feedback dokumentiert sind.

Die zwei Auswege

Neben der Kleinstunternehmen-Ausnahme kennt das Gesetz zwei weitere Wege, einzelne Anforderungen nicht erfüllen zu müssen.

Erstens, § 16 BFSG: grundlegende Veränderung. Wer plausibel begründen kann, dass die Erfüllung einer bestimmten Anforderung das Wesen des Produkts oder der Dienstleistung verändern würde, kann sie ausschließen. Die Begründung muss dokumentiert sein und der Marktüberwachung auf Anfrage vorgelegt werden.

Zweitens, § 17 BFSG: unverhältnismäßige Belastung. Wer nachweisen kann, dass die Erfüllung einer Anforderung mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden wäre, kann sie ebenfalls ausschließen. Die Belastung wird an Kosten und Nutzen gemessen, an der Größe des Unternehmens und am erwarteten Nutzen für Menschen mit Behinderungen. Auch hier ist Dokumentation Pflicht.

Beide Ausnahmen sind eng auszulegen. Sie sind keine Hintertür, die man pauschal aufstößt. Eine kleine Online-Shop-Betreiberin, die behauptet, alternative Texte für Produktbilder seien eine unverhältnismäßige Belastung, wird die Marktüberwachung selten überzeugen.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist großzügig. Wer dauerhaft unter 10 Beschäftigten und 2 Millionen Euro Umsatz bleibt und nur Dienstleistungen anbietet, ist vom Gesetz nicht erfasst. Trotzdem lohnt sich Barrierefreiheit dann, weil sie das Produkt für alle Nutzer:innen besser macht.

Was die Marktüberwachung tut

Zuständig für die Aufsicht sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Anders als die Datenschutzaufsicht arbeiten sie überwiegend reaktiv: Sie werden tätig, wenn Beschwerden eingehen oder eine Stichprobenprüfung ein Defizit zeigt. Die übliche Vorgehensweise ist abgestuft: erst Hinweis, dann Anhörung, dann Anordnung mit Frist, dann Sanktion.

Sanktionen können nach § 37 BFSG Bußgelder bis zu 100.000 Euro je Verstoß umfassen. Bei Produkten kann eine Rücknahme vom Markt angeordnet werden. Bei Dienstleistungen kann die Bereitstellung untersagt werden, bis die Anforderungen erfüllt sind. In der Praxis bleibt es bei den meisten Verfahren beim Hinweis oder der Anordnung, weil die Behörden weniger an Strafgeldern als an tatsächlicher Verbesserung interessiert sind.

Was für eine kleine Praxis sinnvoll ist

Für ein kleines Studio, das nicht in den Anwendungsbereich fällt, ist Barrierefreiheit trotzdem eine Frage der Sorgfalt. Die WCAG-2.1-AA-Maßnahmen sind in der Mehrzahl einfach, kosten beim Bauen kaum mehr als beim Nachrüsten, und machen das Produkt für alle Nutzer:innen besser. Ein dunkler Modus mit ausreichendem Kontrast, sichtbarer Fokus-Ring, semantisches HTML, Tastatur-Bedienbarkeit, alternative Texte: das ist solides Web-Handwerk, kein Spezialthema.

Für ein Studio, das im Anwendungsbereich liegt, ist die richtige Reihenfolge: zuerst die WCAG-2.1-AA-Konformität im laufenden Produkt herstellen und automatisiert prüfen (axe-core, Pa11y, Lighthouse), dann eine Barrierefreiheitserklärung schreiben, dann das Erforderliche aus der EN 301 549 ergänzen (Feedback-Kanal, Beschreibung der getroffenen Maßnahmen). Wer das früh genug einplant, hat keine zusätzliche Last, sondern besseres Produkt-Engineering.

Häufige Fragen

Wer ist vom BFSG betroffen?
Das BFSG verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler und Diensteanbieter, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher:innen anbieten. Zu den Produkten zählen unter anderem Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, E-Reader und Selbstbedienungs-Terminals. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Telekommunikation, audiovisuelle Mediendienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen, E-Books, der elektronische Geschäftsverkehr (Online-Shops für Verbraucher:innen) und Personenbeförderungsdienste.
Sind Kleinstunternehmen ausgenommen?
Für Dienstleistungen ja, für Produkte nein. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen von den Pflichten für Dienstleistungen aus. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat UND einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Wer Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, bleibt unabhängig von der Größe verpflichtet. Wer nur eine reine B2B-Dienstleistung anbietet, ohne Verbraucher-Geschäft, fällt von vornherein nicht in den Anwendungsbereich.
Welcher Standard ist anzuwenden?
Im Verordnungstext ist die harmonisierte Norm EN 301 549 referenziert, die für Web-Inhalte auf WCAG 2.1 Level AA verweist. Praktisch heißt das: Kontraste mindestens 4,5:1 bei normalem Text und 3:1 bei großem Text, Tastatur-Bedienbarkeit, sichtbarer Fokus, alternative Texte für Bilder, korrekte Überschriften-Hierarchie, Formular-Labels, keine Bewegung, die nicht angehalten werden kann. Wer WCAG 2.1 AA einhält, erfüllt den verlangten Stand.
Was passiert bei Verstößen?
Marktüberwachungsbehörden der Länder können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro je Verstoß verhängen (§ 37 BFSG). Bei Produkten können sie die Rücknahme vom Markt anordnen. Bei Dienstleistungen können sie die Bereitstellung untersagen, bis die Anforderungen erfüllt sind. Die Behörden arbeiten in der Praxis abgestuft: Hinweis, Anhörung, Anordnung mit Frist, dann Sanktion.